Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Unseren Lieferungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und werden ohne diese nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Angebot, Schriftform, Vertragsabschluss

Unsere Angebote - mündlich oder schriftlich - sind freibleibend und unverbindlich. An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Papiere dürfen ohne unsere Einwilligung, Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Alle Vertragsregelungen sind ausschließlich schriftlich festzulegen. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und werden ohne diese nicht Vertragsinhalt. Schriftform gilt auch für eine etwaige Abweichung von der Schriftformklausel.

Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung gelten unser schriftlicher Vertrag und deren Bedingungen. Maße, Gewicht, Leistungen und Abbildungen sind grundsätzlich nur vorläufige Angaben und unverbindlich.

Preise und Zahlungen

Die Preise gelten in Euro, sofern nicht Dollar besonders vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung. Bei beidseitigem Handelsgeschäft behalten wir uns bei Verträgen mit einer Lieferzeit über 4 Monate und Änderungen der Kostenfaktoren (z.B. Löhne, Preise, Rohmaterialien) Preisberichtigungen vor, es sei denn, eine Festpreisklausel ist von uns ausdrücklich angenommen. Der Kunde verzichtet insoweit auf jedes Rücktrittsrecht.
Soweit nicht anders vereinbart, werden Reise- / Übernachtungskosten gesondert berechnet. Unsere Rechnungen sind binnen einer Woche nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug zu begleichen. Werden die gesetzlichen Zahlungsfristen überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes ohne Nachweis zu fordern. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns Vorbehalten. Die Zahlungsfristen sind nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist bei uns eingegangen ist.

Der Kunde kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft kommt ein Zurückbehaltungsrecht nicht in Betracht. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, bis unsere Gegenforderungen erbracht oder für sie Sicherheit geleistet ist und bis alle fälligen Forderungen aus Verträgen, die im Sinne des § 273 BGB aus dem selben rechtlichen Verhältnis begründet sind, beglichen sind oder für sie Sicherheit geleistet ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragt oder um einen außergerichtlichen Vergleich bittet.

Lieferungen und Lieferzeiten

Liefertermine oder Lieferfristen sind bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als bindend bestätigt werden. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung des Vertrages, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere die der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Die Lieferfrist ist mit der Absendung eingehalten.
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen usw. - auch wenn sie bei Zulieferern eintreten - verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang und zwar auch dann, wenn die Hindernisse während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben der Kunden nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Kunden baldmöglichst benachrichtigen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Aus den vorgenannten Umständen erwächst dem Kunden kein Recht zur Kündigung des Auftrages.

Versand, Gefahrenübergang

Der Versand unserer Lieferungsgegenstände erfolgt ab Werk, gegebenenfalls ab Zulieferer, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Zur Transportversicherung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Montage, übernommen haben.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungsgegenständen bis zum Eingang aller Forderungen aus dem Vertrag mit uns vor. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Verfügungen Dritter hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes trägt die Gefahr der Käufer. Die Vertragsregelung in VI. bleibt hiervon unberührt.

Gewährleistung, Mängelrüge

Wir leisten Gewähr dafür, dass unsere Lieferungen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelfrei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind. Der Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte Ware bzw. Unterlagen sofort auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Will der Kunde wegen offensichtlicher Mängel oder nach §§ 377, 378 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) Mängelrüge erheben, so muss diese schriftlich erfolgen. Gewährleistungsansprüche verjähren in jedem Fall in zwölf Monaten (Einschichtbetrieb). Im Rahmen eines Wartungsvertrags kann eine Verlängerung der Gewährleistungsansprüche auf 24 Monate wirksam gemacht werden. Die genannte Gewährleistungsfrist für Maschinen und andere Bauteile bleibt nur erhalten, wenn die empfohlenen Wartungspläne nachhaltig eingehalten werden. Der Einsatz von Originaleinsatzteilen ist hierzu ebenfalls zwingend erforderlich. Beanstandete Geräte oder Zeichnungen sind bis zu unserer weiteren Verfügung ordnungsgemäß einzulagern. Eine Gewährleistung tritt nicht ein, wenn ohne unser Einverständnis von dritter Seite an dem Liefergegenstand gearbeitet wurde, es sei denn, dass der Schaden nachweislich mit den Arbeiten von dritter Seite in keinem Zusammenhang steht. Eine Gewährleistung tritt ferner nicht ein, wenn die Mängel auf natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässiger Bedienung oder Behandlung, auf übermäßiger Beanspruchung oder auf Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel beruhen. Etwaige Rücksendungen an uns sind vorher anzuzeigen. Ohne unsere Einwilligung kann deren Annahme verweigert werden. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf die Höhe des Auftragswertes. Weitere gewährleistungsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen.

Haftung, Schadensersatz

Unsere Haftung aus allen Rechtsgründen, vertraglich oder außervertraglich, beschränken sich, soweit sich aus dem Vertrag oder diesen Bedingungen nicht anders ergibt, auf den Umfang der Auftragssumme. Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Soweit nicht im Vertrag einschließlich dieser Bedingungen etwas anderes bestimmt wird, werden Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mangelfolgeschäden, Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz, auf grob fahrlässigem Verhalten oder auf schuldhafter Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sowie positiver Vertragsverletzung verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Sachmängel beruhen, ansonsten in drei Jahren.

Schutzrecht Dritter

Bei Erstellung von Zeichnungen und Teilen nach vorhandenen Maschinen und Anlagen, die der Kunde uns vorgibt, trägt er die Verantwortung dafür, dass die Konstruktion nicht in das Schutzrecht Dritter eingreift. Der Kunde stellt uns im Falle einer Inanspruchnahme sogleich frei.

Gerichtsstand, Erfüllungsort:

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann ist, Oldenburg. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht.

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Soweit gesetzlich zulässig, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem vom Verwender gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt, treten an die Stelle unwirksamer Bestimmungen die gesetzlichen Bestimmungen.