Allgemeines
Diese Bedingungen sind untrennbarer Bestandteil unserer Anfragen, Bestellungen und Auftragsbestätigungen. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Bedingungen abweichende Vertragsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mit erstmaliger Lieferung erkennt der Lieferant diese Bedingungen auch für alle weiteren Lieferungen als ausschließlich rechtsverbindlich an. Ihre Lieferbedingungen gelten auch, wenn sie mit ihrer Auftragsbestätigung übersandt werden oder uns bekannt sein sollten für den Vertrag nur, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Angebot
Uns gegenüber abgegebene Angebote sind unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtungen. Liegt dem Angebot eine Anfrage unsererseits zugrunde, hat sich der Auftragnehmer hieran zu halten. Hat der Auftragnehmer gegenüber der Anfrage eine technisch oder wirtschaftlich günstigere Lösung, so hat er diese uns gegenüber zusätzlich als Nebenangebot gekennzeichnet anzubieten.
Bestellung
Nur schriftliche seitens der KESSEN Maschinenbau GmbH erteilte Bestellungen, Bestelländerungen und Erklärungen sind verbindlich. Jede Bestellung ist innerhalb von 2 Werktagen seitens des Auftragnehmers zu bestätigen.
Lieferzeit, Teillieferungen, Teilleistungen
Die Lieferzeit beginnt, sofern nicht ein fixer Liefertermin vereinbart wurde, mit Datum der Bestellung. Der Auftragnehmer hat die vereinbarte Lieferfrist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Hiervon unabhängig hat der Auftragnehmer, sobald für ihn erkennbar ist, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, uns dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung, sowie der von ihm eingeleiteten Maßnahmen schriftlich mitzuteilen. Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Ausführung unserer Bestellung beizustellenden Unterlagen und Informationen rechtzeitig anzufordern. Sollte es unsererseits hierbei zu einer Verzögerung kommen, gilt die vorstehende Ziffer 1 entsprechend. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermine sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, eine Verzugsstrafe in Höhe von 1 % des Gesamtauftragswertes pro angefangene Woche verspäteter Ablieferung, maximal jedoch 10 % des Gesamtauftragswertes, von jeder fälligen Rechnung in Abzug zu bringen. Durch Annahme einer verspäteten Lieferung/Leistung entfällt die Vertragsstrafe nicht. Wir behalten uns vor, eine Bearbeitungspauschale für Reklamationen in Höhe von 25,00€ einzufordern.
Qualitätssicherung
Der Auftragnehmer wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und uns nach Aufforderung nachweisen. Die Auftragserteilung erfolgt unter der Voraussetzung, dass bei der Konzeption der Komponenten/Maschinen/Anlagen auf größtmögliche Umweltverträglichkeit geachtet wird. Es wird Wert darauf gelegt, dass die Komponenten /Maschinen/Anlagen nicht nur umweltverträgliche Eigenschaften haben, sondern auch umweltfreundlich hergestellt werden. Entsprechende Überprüfungen in Ihrem Hause behalten wir uns vor. Prüfungen während der Auftragsdurchführung. Wir sind berechtigt, die Auftragsausführung zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind wir während der üblichen Betriebszeit nach vorheriger Anmeldung berechtigt, das Werk des Auftragnehmers zu betreten. Der Auftragnehmer und wir tragen jeweils die uns selbst durch die Prüfung entstehenden Aufwendungen. Sind bestimmte Prüfungen vereinbart, hat uns der Auftragnehmer die Prüfbereitschaft mindestens 10 Werktage vorher anzuzeigen und mit uns einen Prüftermin festzulegen. Ist der Vertragsgegenstand zu dem vereinbarten Prüftermin aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht prüfbereit oder erfordern Mängel des Vertragsgegenstandes wiederholte oder weitere Prüfungen, hat der Auftragnehmer die uns hierdurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer Werkstoff- und/oder Prüfnachweise zu erbringen, so trägt er hierfür die Kosten. Die Werkstoff- und/oder Prüfnachweise müssen spätestens im Zeitpunkt der Lieferung vorliegen. Prüfungen sowie die Vorlage von Nachweisen berühren nicht unsere vertraglichen oder gesetzlichen Abnahme- und Gewährleistungsrechte.
Versand, Verpackung
Der Versand hat Fracht-, Verpackungskosten- und gebührenfrei auf Gefahr des Auftragnehmers an die Abladestelle zu erfolgen. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. In allen Versandunterlagen sind die Bestellnummer, Angaben zur Abladestelle, Warenempfänger vollständig aufzuführen. Ist hiervon abweichend die Lieferung „frei Frachtführer" vereinbart und wir beauftragen den Spediteur nicht oder schreiben keine Beförderungsart vor, so ist zu den jeweils niedrigsten Beförderungskosten mit einer transportsicheren Verpackung zu versenden, welche den gesetzlichen Bestimmungen (Verpackungsverordnung etc.) entspricht und einer stofflichen Wiederverwertung zugeführt werden kann. Mehrkosten wegen einer nichteingehaltenen Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung des vereinbarten Termins schnelleren Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen. Gefährliche Produkte/Stoffe hat der Auftragnehmer nach den Anforderungen der im Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Rechtsvorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Bei Verzollung von Drittlandlieferungen ist dies in den Versandpapieren entsprechend zu vermerken und es sind die hierzu erforderlichen Verzollungsunterlagen (Frachtpapiere, Zollrechnung, Präferenznachweise, Ursprungserklärung) vorzulegen.
Gefahrübergang, Mängelrüge
Die Gefahr geht nach Übergabe der Lieferung an der Abladestelle, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sowie bei sonstigen Werkleistungen nach förmlicher Abnahme auf uns über. Äußerlich erkennbare Mängel zeigen wir dem Auftragnehmer spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Anlieferung, andere Mängel nach ihrer Entdeckung an. Ansprüche bei Mängeln, Produkthaftung der Auftragnehmer steht dafür uneingeschränkt ein, dass seine Lieferungen und Leistungen sach- und rechtsmängelfrei sind, insbesondere die vertraglich vereinbarten Eigenschaften haben, konstruktiv durchdacht sind, sowie dafür, dass sie dem Verwendungszweck, dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen und effizient unter allen betrieblichen Aspekten, wie Energieverbrauch, Wartungsfreundlichkeit etc. sind. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE Kennzeichnung besitzen.
Die Frist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist verlängert sich jeweils um die zwischen der ersten Rüge eines Mangels und der Beseitigung des Mangels liegenden Zeitspanne. Für nachgebesserte oder neu gelieferte Teile läuft eine eigenständige Frist für Mängelansprüche von 36 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Beseitigung des Mangels. Sie endet jedoch spätestens 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Im Falle von Mängelansprüchen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie Ersatz unserer zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ist eine rechtzeitige Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, erfolglos oder unzumutbar, können die gesetzlich geregelten Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer hat sich bei der Abwicklung von Mängelansprüchen nach unseren, resp. nach den betrieblichen Belangen des Endabnehmers zu richten. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Abwicklung von Mängelansprüchen innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
Die Mängelbeseitigung hat durch den Auftragnehmer an dem Ort zu erfolgen, an welchem sich der Liefergegenstand zur Zeit der Feststellung des Mangels befindet, soweit nicht zwischen ihm und uns Übereinstimmung besteht, dass wegen Art und Umfang des Mangels eine Reparatur im Werk des Auftragnehmers geboten erscheint. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehenden Kosten, Aufwendungen u. dgl. gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer stellt uns von Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaftung frei, soweit der Auftragnehmer oder dessen Unterlieferant den die Haftung auslösenden Fehler verursacht hat.
Ersatzteilversorgung
Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer von mindestens 10 Jahren für technisch /mechanische und 5 Jahren für elektrische/elektronische Ersatzteile, gerechnet ab Abnahme der Lieferung/Leistung, Ersatzteile innerhalb von nicht mehr als 10 Werktagen nach Bestellung zu marktgerechten Preisen zu liefern.
Versicherung
Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm oder seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Kosten aufrecht zu erhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Die vertragliche oder gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang oder Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt, dieses gilt insbesondere für seinen Selbstbehalt.
Unterlagen, Geheimhaltung
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer über alle Informationen, die er von Kessen Maschinenbau erhält, Geheimhaltung zu bewahren. Der Auftragnehmer hat die uns geschuldeten Pläne, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen in der vereinbarten Anzahl pünktlich zu dem in der Bestellung genannten Termin vorzulegen. Die Freigabe der Unterlagen durch uns berührt nicht die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Fehlerfreiheit. Modelle, Muster, Zeichnungen und andere Unterlagen, die wir dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen, sind und bleiben unser alleiniges Eigentum und gelten als vertrauliche Information. Der Auftragnehmer hat sie sowie alle anderen, im Zusammenhang mit der vertraglichen Zusammenarbeit erhaltenen Kenntnisse über die betrieblichen und geschäftlichen Abläufe in unserem Betrieb oder dem Betrieb des unseres Kunden geheim zu halten und unsere Urheberrechte zu beachten. Die vorerwähnten Unterlagen und Informationen dürfen nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Unterlagen, die der Auftragnehmer nach besonderen, von uns erhaltenen Angaben anfertigt, können von uns zu den vertraglichen Zwecken ohne Einschränkung genutzt werden. Der Auftragnehmer darf diese Unterlagen auch nur zu dem vertraglichen Zweck verwenden und Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung nicht zugänglich machen. Der Auftragnehmer hat uns alle ihm überlassenen sowie von ihm nach besonderen Angaben unsererseits angefertigten Unterlagen und Abschriften oder Vervielfältigungen zurückzusenden, wenn wir die Herausgabe verlangen oder wenn die Unterlagen zur Ausführung nicht mehr benötigt werden. Mit Übersendung der technischen Dokumentation gewährt uns der Auftragnehmer das uneingeschränkte, wirtschaftliche Nutzungsrecht in Bezug auf die Weiterverwendung dieser Unterlagen für die Erstellung von Dokumentationen im Zusammenhang mit von uns produzierten bzw. vertriebenen Maschinen/Anlagen.
Rechnung und Zahlung
Für jede Sendung ist uns eine Rechnung und eine Versandanzeige auf dem Postweg oder per Mail zuzusenden. Außerdem ist der Lieferschein der Sendung beizufügen. Darüber hinaus ist auf der Rechnung der Ursprung, statistische Warennummer sowie die I.D. -Steuernummer des Auftragnehmers anzugeben. Auf der Rechnung müssen weiterhin die vollständige Bestellnummer und die Lieferscheinnummer des Auftragnehmers, sowie Reihenfolge der Positionen und die Positionsnummern angegeben sein. Rechnungen, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen, können von uns zurückgewiesen werden, ohne das uns hierdurch Zusatzkosten entstehen. Zahlungsfristen laufen ab Eingang der den vorstehenden Anforderungen entsprechender Rechnung und der Lieferung bei uns; bei Anwendung des Gutschriftverfahrens ab dem Datum der Erfassung des Wareneingangs. Zahlung erfolgt vorbehaltlich Richtigbefunds der Lieferung oder Leistung. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und hat auf die Gewährleistung des Auftragnehmers keinen Einfluss.
Ursprung der Waren
Wenn es sich bei dem Liefergegenstand um EG-Ursprungswaren im Sinne der Präferenz abkommen der EG handelt, hat der Auftragnehmer eine entsprechende Lieferantenerklärung gemäß VOEWG Nr. 3351/83 auf Verlangen vorzulegen.
Verletzung gewerblicher Schutzrechte
Der Auftragnehmer stellt sicher und steht hierfür uneingeschränkt ein, dass durch die vertragsgemäße Nutzung seiner Lieferung und Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer stellt uns bzw. auf Verlangen unseren Endkunden von allen Ansprüchen frei, die gegen uns oder unseren Endkunden wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte geltend gemacht werden. Lizenzgebühren, Aufwendungen oder Kosten, die uns oder unserem Endkunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Auftragnehmer.
Werbung
Der Auftragnehmer darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf die bestehende Geschäftsverbindung im Geschäftsverkehr hinweisen. Übertragung von Bestellungen Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Bestellung nur mit unserer vorherigen schriftlicher Zustimmung auf Dritte übertragen.
Aufrechnung
Im Falle von Geschäften, die der Auftragnehmer mit uns oder einem mit uns verbundenem Unternehmen tätigt, sind wir berechtigt, Ansprüche gegen Verpflichtungen aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Fälligkeit der gegenseitigen Ansprüche verschieden ist oder wenn von der einen Seite Barzahlung, von der anderen Seite Zahlung in Akzepten, Kunden wechseln oder anderen Zahlungsformen vereinbart ist.
Nachteilsausgleich
Für alle uns durch Nichtbeachtung vorstehender Bedingungen entstehenden Nachteile haftet der Auftragnehmer uns gegenüber unbeschränkt.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung ist die jeweilige Verwendungsstelle, für die Zahlung 49632 Essen/Oldenburg.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Cloppenburg.
Schlussbestimmungen
Unsere über die vorstehenden Regeln hinaus gehenden gesetzlichen Rechte werden durch diese Einkaufsbedingungen nicht berührt. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages oder der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Regelungsgehalt und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am Nächsten kommt
Einkaufsbedingungen von Kessen Maschinenbau als PDF (96,7 KiB)